Anwaltskanzlei für Familienrecht und Scheidung

sowie Sorgerecht und Mediation

 

Anwaltskanzlei am Opernplatz

 

Voraussetzung der Ehescheidung

 
Voraussetzung der Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Dieses liegt bei einer Trennung von einem Jahr vor, wenn beide Ehegatten der Scheidung zustimmen.
 
Liegt der Trennungszeitraum unter einem Jahr, muss eine besondere Härte hinzutreten, die die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigt.
 
Leben die Ehegatten seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt und stimmen beide der Scheidung zu, wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
 
Wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt, ist im streitigen Fall das Trennungsdatum zu beweisen.
 
Bei einer Trennung von mehr als 3 Jahren wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
 

Wann liegt eine Trennung vor?

Der Trennungswille eines Ehegatten liegt vor, wenn dieser die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt und die häusliche Gemeinschaft aufheben will. Die Trennungsabsicht muss nach außen erkennbar sein.
 
Zu beachten ist, dass es auf einen Zeitpunkt ankommt, an dem diese Absicht objektiv erkennbar ist. Es kann daher anzuraten sein, die Trennung dem anderen schriftlich mitzuteilen.
 
Neben dem Trennungswillen muss die häusliche Gemeinschaft aufgegeben werden. Man spricht von Trennung von „Tisch und Bett“.
 
Um die räumliche Trennung bei einem Auszug beweisen zu können, kann eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt, ein Nachsendeantrag bei der Post oder die Auflösung gemeinsamer Konten genutzt werden.
 
Bei einem Auszug sollten gemeinsame Verbindlichkeiten, wie Mietverträge geprüft werden, da die Trennung an der Wirksamkeit dieser Verträge nichts ändert.
 

Trennung in der gemeinsamen Wohnung

Eine Trennung liegt auch dann vor, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Dies setzt voraus, dass alle Lebensbereiche getrennt werden.
 
Haben die Ehegatten gemeinsame Kinder kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass gemeinsames Wohnen oder gemeinsame Aktivitäten mit den Kindern der Trennung entgegenstehen, wenn die Gemeinsamkeiten nicht dem ehelichen Zusammenleben, sondern dem Kindeswohl dienen.

Rechtsanwalt & Mediator Arash Shobeiry
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Rechtsanwältin & Fachanwältin für Steuerrecht
(im Angestelltenverhältnis)
Petra M. Debring

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