Im Rahmen der Trennung / Scheidung muss auch eine Regelung über die gemeinsame Ehewohnung getroffen werden.
Der Regelungsbedarf richtet sich danach, ob die Wohnung / das Haus angemietet wurde oder im Eigentum der Ehegatten steht.
Ehewohnung wurde angemietet
Wenn die Ehewohnung von beiden gemeinsam angemietet wurde, sind beide Partner gleichberechtigte, aber auch verpflichtete Vertragspartner. Der Mietvertrag kann dann nur von beiden Partnern gemeinsam gekündigt werden. Allein aus diesem Grunde sollte eine Regelung über die angemietete Ehewohnung getroffen werden.
Im Verhältnis zum Vermieter haften die Ehepartner voll und müssen Regress für Mietrückstände oder Beschädigungen des Mietobjekts eigenständig bei dem anderen Ehepartner nehmen müssen.
Auch wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, entbindet dieses nicht für rückständige Mieten gegenüber dem Vermieter zu haften. Der ausziehende Ehepartner sollte daher darauf achten, dass eine endgültige Entlassung aus dem Mietverhältnis entweder durch Umschreibung des Mietvertrags oder Kündigung der Ehewohnung bewirkt wird.
Zuweisung der Ehewohnung
Ein Ehepartner kann beim Familiengericht beantragen, ihm die Wohnung oder das Haus zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Voraussetzung ist , dass ein Verbleiben der anderen Partei in der Wohnung für die antragstellende Partei oder der im Haushalt lebenden Kinder eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine solche Regelung regelt jedoch vorläufig das Wohnrecht für die Trennungszeit. Eine endgültige Änderung die Rechtslage kann hierduch nicht bewirkt werden.
Eine endgültige Zuweisung der Ehewohnung durch das Familiengericht kann erst im Scheidungsverfahren erfolgen.
Bei einem gemeinsamen Eigentum einigen die Partner sich im Idealfall darauf, nach der Scheidung: Haus oder Wohnung zu verkaufen. Anderenfalls bleibt nur die Teilungsversteigerung.
Wohnung steht im gemeinsamen Eigentum oder im Alleineigentum eines Ehepartners
Steht die gemeinsam bewohnte Immobilie im Alleineigentum eines der Ehepartner, so kann dieser auch allein entscheiden, wie mit dieser zu verfahren ist. Die Wertsteigerung der Immobilie kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden.
Wurde die bewohnte Immobilie gemeinsam erworben, muss entschieden werden, wie mit dieser weiter verfahren wird.
Es kann gemeinsam entschieden werden, dass beide Ehepartner aus der Immoblie ausziehen und diese im Anschluss veräußert wird. Der nach Abzug etwaiger Kreditverbindlichkeiten erzielte Gewinn ist dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.