Gibt es eine Onlinescheidung?
Onlinescheidung ist ein Trugwort und ein Mythos.
Selbstverständlich kann die Kontaktaufnahme mit dem Anwalt online erfolgen. Hierfür
bieten wir vielerlei Möglichkeiten an. Besprechungen können fernmündlich erfolgen. Die
Unterlagen können per Email zugeschickt werden. Der Scheidungsantrag kann auch ohne
Anwesenheit der Mandantin bzw. des Mandanten gefertigt und an das Gericht geschickt
werden.
Für die Scheidung selbst ist das persönliche Erscheinen der Beteiligten beim Gericht
jedoch vorgesehen. In besonderen Ausnahmefällen kann das Gericht von einer
mündlichen Anhörung absehen.
Insofern ist das Werben mit ,,Onlinescheidung“ irreführend. Vor allem weil dadurch
suggeriert wird, dass etwa Kosten gespart werden können. Auch dieses ist unzutreffend.
Ob die Kontaktaufnahme mit dem Anwalt persönlich oder online erfolgt ist bezüglich der
Kosten einerlei.
Wir bieten insbesondere an, das unbegrenzt persönliche Gespräche stattfinden. Die
Scheidung ist eine belastende Situation. Die Kanzlei sieht ihre Aufgabe auch darin,
Mandantinnen und Mandanten in diesen besonderen Zeiten emotional beizustehen.
Vielerlei Fragen können erst in einer persönlichen Besprechung erörtert werden.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch immer wieder die Frage, ob ein Anwalt beide
Beteiligten vertreten darf. Diese Frage kann eindeutig beantwortet werden mit ,,NEIN“.
Ein Rechtsanwalt kann nur einer der Beteiligten vertreten. Die Vertretung beider
Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist eine
Interessenkollision und gar strafbar. Dieses gilt auch für eine einvernehmliche Scheidung.
Selbstverständlich kann einer der Beteiligten im Falle einer einvernehmlichen Scheidung
einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen. Die/der andere Beteiligte
braucht dann keinen Rechtsanwalt oder keine Rechtsanwältin zu beauftragen. Die
letztgenannte Person hat jedoch keine Vertretung in dem Scheidungsverfahren.