Unter der Rubrik „Scheidungskosten“ wurden die Kosten eines Scheidungsverfahrens nebst Folgesachen erörtert.
Vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens sollte zudem geklärt werden, wie die Scheidung finanziert werden soll. In Betracht kommen Verfahrenskostenhilfe und Vorschussansprüche.
Wenn Ihr Einkommen und nach Abzug der Verbindlichkeiten unterhalb der der Freibeträge liegt und auch der Ehepartner nicht über Unterhaltsansprüche wegen der anfallenden Verfahrenskosten in Anspruch genommen werden kann, besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungs- und Folgeverfahren. Dieses bedeutet, dass die Staatskasse für die anfallenden Kosten, möglicherweise gegen Zahlung von monatlichen Raten, aufkommt.
Ermittlung des Einkommens
Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zunächst das monatliche Einkommen zu ermitteln. Dieses setzt sich zusammen aus:
– dem monatlichem Nettoeinkommen
– Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung usw.
– Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
– Kindergeld
– Wohngeld
– Sozialleistungen
– Pensionen und Renten
– Unterhaltszahlungen
Abzug laufender Verbindlichkeiten
Von den Einkünften sind die monatlichen laufenden Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Zu diesen Verbindlichkeiten zählen:
– laufende Miet- und Nebenkosten
– Kosten für die Fahrt zur Arbeit (Werbungskosten)
– angemessene Versicherungen (z.B. Lebensversicherung, Hausrat und Haftpflicht).
– Angemessene Kreditverbindlichkeiten
Anrechnung von Freibeträgen
Ist das einsetzbare Vermögen ermittelt, können die nachfolgenden Freibeträge geltend gemacht werden.
– Für sich 462,- €
– Berufsbedingte Aufwendungen 215,- €
Zudem sind Freibeträge für geleisteten Unterhalt anzusetzen (für erwachsene Personen 370,- €, für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren je 349,- € für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren je 306,- € und für Kinder bis 6 Jahren je 268,- €).
Verwertbares Vermögen einsetzen
Verfahrenskostenhilfe bekommt nicht, wer über ausreichend einsetzbares Vermögen verfügt. Hierzu zählen neben Geldvermögen über 2.000,- € etwa nicht selbst bewohnte Immobilien und eine Lebensversicherung.
Verfahrenskostenhilfe (mit Ratenzahlung)
Liegt Ihr Einkommen unter der Grenze des einzusetzenden Einkommens, wird das Gericht Verfahrenskostenhilfe bewilligen. Liegt Ihre Einkommen oberhalb der Grenze des einzusetzenden Vermögens, wird das Gericht überprüfen, ob die Kosten des Verfahrens ratenweise gewährt wird.
Verfahrenskostenvorschuss
Wenn Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren beantragt wird, prüft das Gericht, ob das einzusetzende Einkommen oder Vermögen ausreicht, um den Prozess aus eigenen Mittel zu bestreiten. Zu dem einzusetzenden Vermögen zählt auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten.
Der Verfahrenskostenvorschuss ist Teil der gegenseitige Unterhaltspflicht der Eheleute. § 1360a BGB bestimmt daher, dass der andere Ehegatte verpflichtet ist, die Kosten eines Rechtsstreits für den anderen Ehegatten zu übernehmen, wenn dieser hierzu nicht in der Lage ist und der Rechtsstreit der Billigkeit entspricht.
Verfahrenskostenhilfe ist gegenüber dem Verfahrenskostenvorschuss nachrangig.
Für nur außergerichtlich entstandene Anwaltsgebühren gibt es daher keinen Prozesskostenvorschuss.
Aus unserer Erfahrung macht es in vielen Sinn, zu prüfen, ob
Bei einer Trennung/Scheidung müssen die Ehepartner oft neue Verbindlichkeiten eingehen (etwa durch Kredite für einen Umzug oder Wohnungseinrichtung). Diese laufenden Verbindlichkeiten können im Rahmen der Verfahrenskosten oft gegenüber dem Gericht einkommensmindernd angesetzt werden, da diese notwendig sind.
Da im Scheidungsverfahren ohnehin Anwaltszwang gilt, macht es Sinn, frühzeitig anwaltlich prüfen zu lassen, ob für ein Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann oder ob Unterhaltspflichten des anderen Ehepartners bestehen.
Wir bieten hierzu einen Verfahrenskostenhilfe-Rechner an.