Für die Verfahren um die Ehewohnung und Hausrat besteht kein Anwaltszwang(§§ 10,114 FamFG). Für Unterhaltsverfahren besteht hingegen Anwaltszwang.
Trennungsvereinbarung
Es kann schon im Rahmen der Trennung sinnvoll sein, eine Trennungsvereinbarung zu treffen, die die Fragen des Unterhalts, Sorge- und Umgangsrechts, der Ehewohnung, des Hausrats und Kindesbetreuung regelt.
Für eine Trennungsvereinbarung ist keine Form vorgeschrieben, soweit Gegenstände, die einen Ehevertrag betreffen, wie etwa Erwerb oder Veräußerung eines Grundstücks, Versorgungsausgleich, Güterrecht oder nachehelicher Unterhalt geregelt wird.
Nichtig ist eine Trennungsvereinbarung bei evidenter Benachteiligung einer Partei.
Hinsichtlich des Trennungsunterhalts kann eine Regelung getroffen werden, die die Art und die Höhe betrifft. Ein Verzicht für die Zukunft ist jedoch nichtig.
Wann liegt eine Trennung vor?
Der Trennungswille eines Ehegatten liegt vor, wenn dieser die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt und die häusliche Gemeinschaft aufheben will. Die Trennungsabsicht muss nach außen erkennbar sein.
Zu beachten ist, dass es auf einen Zeitpunkt ankommt, an dem diese Absicht objektiv erkennbar ist. Es kann daher anzuraten sein, die Trennung dem anderen schriftlich mitzuteilen.
Neben dem Trennungswillen muss die häusliche Gemeinschaft aufgegeben werden. Man spricht von Trennung von „Tisch und Bett“.
Um die räumliche Trennung bei einem Auszug beweisen zu können, kann eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt, ein Nachsendeantrag bei der Post oder die Auflösung gemeinsamer Konten genutzt werden.
Bei einem Auszug sollten gemeinsame Verbindlichkeiten, wie Mietverträge geprüft werden, da die Trennung an der Wirksamkeit dieser Verträge nichts ändert.
Trennung in der gemeinsamen Wohnung
Eine Trennung liegt auch dann vor, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Dies setzt voraus, dass alle Lebensbereiche getrennt werden.
Haben die Ehegatten gemeinsame Kinder kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass gemeinsames Wohnen oder gemeinsame Aktivitäten mit den Kindern der Trennung entgegenstehen, wenn die Gemeinsamkeiten nicht dem ehelichen Zusammenleben, sondern dem Kindeswohl dienen.